AGB

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§1 Allgemeines

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Beratungsleistungen. Einkaufsbedingungen unseres Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

§2 Preise und Zahlungen

1. 

Zahlungen sind spätestens bei Übergabe unserer Ware fällig.


2.

Sofern unser Kunde aufgrund einzelvertraglicher Abrede zum Skontoabzug berechtigt ist, sind die im Vertrag festgesetzten Prozentsätze und Zahlungsfristen maßgeblich. Skonto darf sowohl bei Abschlagszahlungen als auch bei der Schlusszahlung abgezogen werden, sofern innerhalb der einzelvertraglich vereinbarten Frist Zahlung geleistet wird. Die Frist beginnt jeweils zu laufen mit Zugang der Rechnung bei unserem Kunden. Eine ordnungsgemäße Zahlung, die zum Skontoabzug berechtigt, liegt nur vor, wenn rechtzeitig innerhalb der Frist entweder Barzahlung erfolgt, ein gedeckter Scheck übergeben wird oder bei Überweisungen Wertstellung auf einem unserer Konten erfolgt ist.

 

Glaubt unser Kunde, eine von uns gestellte Rechnung sei nicht prüffähig bzw. er müsse sie nicht oder nicht in vollem Umfange bezahlen, muss er dies uns innerhalb der Skontierungsfrist unter Angabe der konkreten Beanstandungsgründe bekannt geben. Tut unser Kunde dies nicht, verliert er insoweit die Skontierungsberechtigung.

Ein Skontoabzug ist unzulässig, wenn unser Kunde mit Zahlungsverpflichtungen aus anderen Vorgängen im Rückstand ist oder Wechselverbindlichkeiten bei uns hat. 


3.

Die Aufrechnung durch den Kunden mit Gegenansprüchen gegen unsere Forderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, der Gegenanspruch wird von uns nicht bestritten, er ist rechtskräftig festgestellt ist oder er stammt aus demselben Vertragsverhältnis wie unsere Forderung und hängt mit einer uns obliegenden vertraglichen Hauptleistungspflicht zusammen.


4. 

Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluß und der Ausführung des Auftrags unsere Selbstkosten, insbesondere für Bezug der Ware von Dritten, Energie und/oder Löhne, sind wir berechtigt, von unserem Kunden neue Verhandlungen über eine Preisanpassung unter Zugrundelegung der Veränderungen zu verlangen. Dies gilt jedoch nicht für Vertragsverhältnisse mit Nichtkaufleuten, in deren Rahmen Lieferungen innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluß erfolgen, sofern es sich nicht um Dauerschuldverhältnisse handelt.


5.

Bei unseren Preiskalkulationen setzen wir voraus, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten vom Kunden bereits vollständig ausgeführt sind und wir unsere Leistungen in einem Zug ohne Behinderung erbringen können. Unsere Angebote basieren auf der Leistungsbeschreibung des Kunden ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse. 


§3 Eigentumsvorbehalt

1.

Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen den Kunden haben, unser Eigentum. Der Kunde darf unsere Waren weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Jedoch darf er sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder –verarbeiten, es sei denn, er hat den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder verpfändet oder mit mit seinem Vertragspartner ein Abtretungsverbot vereinbart.

 

 

Eine Verarbeitung unserer Waren durch unseren Kunden zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten entstehen (sog. Verarbeitungsklausel). Schon jetzt räumen wir unserem Kunden an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des (restlichen) Werts der neuen Sache zum Wert unserer (verarbeiteten) Waren ein. Die neue Sache muss der Kunde mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich verwahren.

 

Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unserer Waren mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum, überträgt er uns zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt ein Eigentumsrecht im Verhältnis des Werts unserer Ware zum Wert der anderen Sache. Er verpflichtet sich, die neue Sache für uns unentgeltlich mit kaufmännischer Sorgfalt zu verwahren.

Falls der Kunde unsere Ware oder die aus ihr hergestellte neue Sache weiterverkauft, muss er seine Abnehmer auf unser (Mit-)Eigentumsrecht ausdrücklich hinweisen. 


2.

Unser Kunde tritt uns zur Sicherung unserer Forderungen gemäß vorstehendem Absatz 1 alle auch künftig entstehenden Forderungen aus einem Weiterverkauf unserer Waren mit allen Nebenrechten in Höhe des Werts unserer Waren ab. Für den Fall, dass unser Kunde unsere Waren zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder aus unseren Waren hergestellte neue Sachen verkauft oder unsere Waren mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns hiermit zur Sicherung unserer Ansprüche diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Werts unserer Waren ab. 

 

Unser Kunde ist von uns ermächtigt, die abgetretenen Forderungen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs für uns einzuziehen. Wir sind jedoch berechtigt, die Abtretung Dritten gegenüber anzuzeigen und die Forderungen selbst einzuziehen. Von dieser Befugnis werden wir so lange keinen Gebrauch machen, wie unser Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Die vorstehende Einzugsermächtigung erlischt automatisch, falls unser Kunde seine Zahlungen einstellt oder eine solche Zahlungseinstellung unmittelbar droht, er überschuldet ist, er Antrag auf Durchführung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen stellt oder sonstige nicht unerhebliche Verschlechterungen der Vermögensverhältnisse eintreten.

Auf unser Verlangen hat unser Kunde die abgetretenen Forderungen einzeln nachzuweisen.


3.

Soweit in den vorstehenden Absätzen 1 und 2 vom „Wert unserer Waren“ die Rede ist, entspricht dieser Wert dem in unseren Rechnungen ausgewiesenen Bruttokaufpreis (Nennwert). Hinzu kommt ein Zuschlag von 30 % für Nebenkosten wie Verzugszinsen, Mahngebühren, Kosten der Rechtsverfolgung usw. und für das Risiko der Verwertung (Deckungsgrenze).


4.

Falls unser Kunde an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt die Forderungsteile in Höhe seiner jeweiligen Restforderung ab. Unser Anspruch auf Herausgabe eingezogener Beträge bleibt hiervon unberührt.


5.

Bei laufender Rechnung gelten unsere vorstehenden Sicherheiten als Sicherung für die Erfüllung unserer Saldoforderung.


6.

Unser Kunde hat uns von einer Pfändung oder jeder sonstigen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er muss uns alle für einen Widerspruch notwendigen Unterlagen übergeben und alle uns in diesem Zusammenhang zur Last fallenden Kosten tragen.


7.

Auf Verlangen unseres Kunden werden wir die uns zustehenden Sicherheiten ermessensunabhängig nach Wahl des Kunden soweit freigeben, als deren Gesamtnennwert unsere Forderungen (Nennwert) um 30 % übersteigt.


§4 Rügepflichten und -fristen bei Mängeln

1.

Wir weisen unseren kaufmännischen Kunden ausdrücklich auf die in § 377 HGB geregelte Untersuchungs- und Rügepflicht hin. Anzeigen unseres Kunden haben ausschließlich schriftlich zu erfolgen; es gilt § 377 Abs. 4 HGB. Für offensichtliche Mängel unserer Ware beträgt die Rügefrist zwei Wochen ab Ablieferung.


2.

Ist unser Kunde Verbraucher, so hat er offensichtliche Mängel unserer Ware innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung anzuzeigen; zur Erhaltung seiner Rechte genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Erfolgt die Rüge offensichtlicher Mängel unserer Ware durch unseren Kunden, der Verbraucher ist, nicht rechtzeitig, verliert er seine Rechte wegen dieser Mängel, es sei denn, wir haben die Mängel arglistig verschwiegen.


§5 Haftung bei Mängeln

1.

Wegen der speziellen Produkteigenschaften unserer Ware, vor allem von Glas, weisen wir ausdrücklich auf folgende Punkte hin, aus denen sich keine Ansprüche wegen Mängeln ergeben:

 

a) Bei Isolierglas können sogenannte Interferenzen, d.h. Erscheinungen in Form von Spektralfarbe, auftreten. Sie werden durch besonders plane Glasoberflächen hervorgerufen. Ebenso kann es zu einer Kondensation auf den Außenflächen bei Mehrscheibenisolierglas kommen. 

 

 

b) Zum Zeitpunkt der Produktion von Isolierglas besteht ein Gleichgewicht zwischen dem Druck in der Verglasungseinheit und dem äußeren barometrischen Druck. Dieses Gleichgewicht kann durch Temperaturänderungen oder durch Änderung des äußeren barometrischen Drucks gestört werden. Folge können konkave oder konvexe Durchbiegungen der Einzelscheiben sein. Dadurch sind in der Außenansicht die Spiegelbilder verzerrt. Diese physikalisch bedingte Erscheinung ist eine spezifische Eigenschaft hermetisch verschlossener Verglasungseinheiten und hat nichts mit der Produktqualität zu tun.

 

c) Die Herstellung von Einscheibensicherheitsglas erfolgt durch einen Vorspannprozess. Die Spannungszonen zeigen sich bei polarisiertem Licht. Da das natürliche Tageslicht, je nach Wetter und Tageszeit, mehr oder weniger polarisierte Anteile aufweist, können farbige Ringe oder ähnliches sichtbar werden.


2.

Im kaufmännischen Rechtsverkehr verjähren Ansprüche wegen Mängeln in einem Jahr, bei einem Bauwerk oder einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, in fünf Jahren, je ab Ablieferung der Sache. 


3.

Bei den von uns oder Dritten vorgenommenen Produktbeschreibungen handelt es sich nur dann um eine Garantie der Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Sache, wenn diese im Einzelfall durch uns auch ausdrücklich übernommen wird.


4.

Im kaufmännischen Geschäftsverkehr wird unsere Haftung für den Ersatz der von uns verursachten Vermögensschäden auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, es sei denn, uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. § 6 Absatz 2 bleibt unberührt.


5.

Beabsichtigt ein Kunde, welcher kein Verbraucher (§ 13 BGB) ist, die Ware an einen Verbraucher oder einen Dritten, welcher seinerseits Geschäfte mit einem Verbraucher tätigt, weiter zu veräußern, so ist der Kunde bei Abschluss des Kaufvertrags verpflichtet, uns hierauf hinzuweisen. Kommt unser Kunde dieser Pflicht nicht nach, so sind wir im Rahmen eines Regresses gem. § 478 BGB nur verpflichtet, bei Mängeln unserer Ware Ersatz maximal in Höhe des Aufwendungsersatzes gem. § 478 Abs. 2 BGB zu leisten.


§6 Allgemeine Haftungsbegrenzungen

1.

Sonstige (nicht mangelbedingte) Schadensersatzansprüche unseres Kunden gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen, es sei denn, uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last oder wesentliche vertragliche Pflichten (Kardinalpflichten) sind von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen verletzt worden.


2.

Abweichend von Absatz 1 bleibt unsere gesetzliche Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bestehen, wenn uns, unseren Vertretern oder unseren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.


§7 Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand

1.

Die Beziehungen zwischen uns und unserem Kunden regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.


2.

Ist unser Kunde Kaufmann, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie aus einem etwaigen Streit über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten sowie für Mahnverfahren der Sitz unseres Unternehmens. 


Stand 16. Mai 2021